Arbeitskreis Behinderte an der Christuskirche

Satzung des Fördervereins Arbeitskreis Behinderte an der Christuskirche e.V. eingetragen im Vereinsregister VR 2262, Registergericht Freiburg

(auch als PDF)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Arbeitskreis Behinderte an der Christuskirche e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.
(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Offenen Arbeit mit Menschen mit einer geistigen oder Mehrfachbehinderung. Er setzt sich für die gleichberechtigte Stellung von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft ein.
(2) Der Verein tut das Seine, damit im Predigtbezirk Christus in der Pfarrgemeinde Ost und in der Evangelischen Kirche in Freiburg –Stadtkirchenbezirk- das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung einen Schwerpunkt der Arbeit bildet.
(3) In dieser Funktion unterstützt er den Arbeitskreis Behinderte an der Christuskirche (ABC) des Diakonischen Werks Freiburg in der Verwirklichung der Ziele Emanzipation und Integration sowie Normalisierung auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft. Dies geschieht insbesondere durch kirchlich-theologische, pädagogische Begleitung und materielle Unterstützung. Der Förderverein unterstützt auch die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen für diese Arbeit. Der Verein fördert z.B. die Gestaltung von Gottesdiensten, die Fort- und Weiterbildung von Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden, Projektarbeit sowie die Erwachsenenbildung für Menschen mit einer geistigen Behinderung. Die materielle Unterstützung erfolgt durch Beschaffung und Weitergabe der Beiträge und Spenden und dient insbesondere der Mitfinanzierung der Personalstelle für den Arbeitskreis Behinderte an der Christuskirche (ABC).
(4) Alle Tätigkeiten des Vereins sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe im Sinne des Evangeliums. Die Anerkennung dieser Grundlage des Vereins ist die Voraussetzung für die Mitarbeit im Verein und seinen Aufgabenbereichen. Satzung FV ABC vom 07.11.2014 2

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Baden

(1) Der Verein verfolgt durch seine Zielsetzung und Aufgabenstellung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evang. Landeskirche in Baden e.V.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert oder sich aktiv an ihr beteiligen will.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss aus wichtigen Gründen oder Tod.
(4) Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen und ihr sind Tagesordnungspunkte und Satzungsänderungsvorschläge beizufügen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Satzung FV ABC vom 07.11.2014 3
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden, des Schriftführers (=Stellvertreters) und des Schatzmeisters
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts vom Vorstand
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Satzungsänderungen
    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    6. Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand
    7. Wahl des Rechnungsprüfers
    8. Ausschluss von Mitgliedern
    9. Auflösung des Vereins
(3) Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden, Satzungsänderungen, z.B. Änderungen des Zwecks des Vereins, und Auflösung des Vereins 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Schriftführer), dem Schatzmeister und bis zu 3 Beisitzern. Der Ältestenkreis der PG Ost kann ein Gemeindeglied in den Vorstand delegieren.
(2) Mit beratender Stimme gehört dem Vorstand der hauptamtliche Mitarbeiter des Arbeitskreises Behinderte an der Christuskirche (ABC) für die Behindertenarbeit beim Diakonischen Werk an.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl aus dem Kreis der Mitglieder vornehmen.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder. Satzung FV ABC vom 07.11.2014 4

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
(2) Der Beirat besteht aus einem Vertreter aus dem Ortsältestenrat des Predigtbezirks Christuskirche, den dieser entsendet, zwei Vertretern der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Arbeitskreises Behinderte an der Christuskirche (ABC) und zwei Angehörigen von Menschen mit Behinderung.
(3) Der Beirat kann sich im Einvernehmen mit dem Vorstand erweitern.
(4) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
(5) Die Amtszeit des Beirats stimmt mit der des Vorstandes überein.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Freiburg, das es zur Förderung der Arbeit des Arbeitskreises Behinderte an der Christuskirche (ABC) zu verwenden hat.


Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.11.2014 beschlossen.